ACE-Ratgeber: Verkaufsverbot für Kindersitze

ACE-Ratgeber: Verkaufsverbot für Kindersitze

Was verbirgt sich hinter „R 44“, “R 129” und „i-Size“?

Main-Kinzig / Gelnhausen / Wetterau (ACE/ah). Bis sie zwölf Jahre alt oder mindestens 150 cm groß sind, müssen Kinder im Auto in einem geeigneten Rückhaltesystem gesichert sein. Einen ersten Anhaltspunkt für einen sicheren Kindersitz bietet die Prüfplakette und die darauf vermerkte Europäische Kindersitz-Prüfnorm. Der Pressesprecher Anton Hofmann vom ACE-Kreisvorstand Main-Kinzig und Wetterau, Europas Mobilitätsbegleiter, informiert, über die sich aktuell verändernden Vorschriften für Kindersitze und erläutert, was das Verkaufsverbot für Rückhaltesysteme nach der älteren Norm bedeutet.

Mehrere ECE-Kindersitznormen zugelassen

Damit ein Kindersitz in der EU zum Einsatz kommen darf, muss er nach einer der gültigen Normen für Kindersitze zugelassen sein: “UN ECE Reg. 44” oder “UN ECE Reg. 129” – häufig auch „ECE-R 44” und “ECE-R 129” genannt. Namensgebend ist die Wirtschaftskommission für Europa, die Economic Commission for Europe, welche die Norm festlegt. Erst wenn ein Kindersitz im Test durch ein anerkanntes Prüfinstitut alle in der ECE-Norm vorgeschriebenen Sicherheitsanforderungen erfüllt, erhält er eine ECE-Prüfplakette und darf verkauft werden.

Das gelbe oder orangefarbene, rechteckige Etikett klebt in der Regel an der Unter- oder Rückseite des Kindersitzes, manchmal auch an der Seite. Häufig lässt sich die Prüfnorm, nach welcher der Kindersitz zugelassen ist, direkt auf dem Etikett ablesen: Hier steht beispielsweise “i-size”, “ECE-R 44/04” oder auch nur “ECE-R 44”. Auch die Zulassungsnummer des Sitzes kann auf die erfüllte Prüfnorm hinweisen: Die ersten beiden Ziffern “03” in der Zahlenfolge stehen für ECE-R 44/03 und “04” für ECE-R 44/04. Bei i-Size-Modellen findet meist die “UN-Regulation No 129” auf dem Etikett Erwähnung. Darüber hinaus informiert die Plakette beispielsweise über das zugelassene Körpergewicht beziehungsweise die vorgesehene Körpergröße und das Land, in dem der Kindersitz zugelassen wurde. E1 steht dabei beispielsweise für Deutschland.

ECE-R 44: Übergangsfrist des Verkaufsverbots läuft

Bei der Prüfnorm UN ECE Reg. 44 – kurz ECE-R 44 – handelt es sich um die ältere Norm, die seit 1995 (44/03) beziehungsweise 2005 (44/04) Gültigkeit hat. Seit September 2023 dürfen nur noch Lagerbestände von Kindersitzen der Norm ECE-R 44 verkauft werden. Das heißt: Kindersitze der ECE-R 44 können nach einer Übergangsfrist ab September 2024 nicht mehr neu gekauft werden. Sowohl R 44/03 und R 44/04 dürfen aber weiterhin genutzt werden. Sie müssen also nicht ausgetauscht werden.

Neben Sicherheitsaspekten definiert die Regelung ECE-R 44 hauptsächlich, bis zu welchem Körpergewicht welche der fünf Kindersitzgruppen vorgeschrieben ist. Entsprechend werden die Kindersitzgruppen vom Geburtsgewicht bis 36 Kilogramm Körpergewicht eingeteilt:

  • Gruppe 0+: bis 13 kg; bis ca. 18 Monate
  • Gruppe I: 9 bis 18 kg; ca. 8 Monate bis ca. 4 Jahre
  • Gruppe II: 15 bis 25 kg; ca. 3,5 bis 7 Jahre
  • Gruppe III: 22 bis 36 kg; ca. 6 bis 12 Jahre

i-Size oder ECE-R 129: Nach neuesten Sicherheitskriterien geprüft

i-Size beziehungsweise UN ECE Reg. 129 – kurz ECE-R 129 – ist ein europäischer Sicherheitsstandard für Kindersitze, der 2013 eingeführt wurde. Dementsprechend ist diese Zulassungsnorm die derzeit aktuelle für Kindersitze. Hinsichtlich der vorgeschriebenen Sicherheitsaspekte sind die erweiterten Zulassungskriterien hervorzuheben: Sitze nach Norm ECE-R 129 müssen im Unterschied zur Norm ECE-R 44 zusätzlich einen Seitenaufpralltest bestehen.

Kindersitze nach dieser Zertifizierung dürfen Kinder in den ersten 15 Lebensmonaten zudem nur rückwärts transportieren. Im Gegensatz zu Kindersitzen der Norm ECE-R 44 basiert der R 129/i-Size-Standard außerdem nicht mehr auf dem Gewicht, sondern auf der Größe des Kindes: Für die Einteilung nach ECE-R 129 gibt es sechs verschiedene Kategorien:

  • Bis 60 cm
  • 60-75 cm
  • 75-87 cm
  • 87-105 cm
  • 105-125 cm
  • ab 125 cm

Achtung, missverständlich:  Zwar müssen i-Size-Sitze immer mit Isofix, einer genormten Schnittstelle zur Befestigung von Kindersitzen im Pkw, ausgestattet sein.  Das bedeutet aber nicht, dass jeder i-Size-Sitz ausschließlich mit Isofix befestigt werden kann. Auch die Montage mit dem Sicherheitsgurt ist je nach Modell zulässig. Dies wurde allerdings erst schrittweise für verschiedene Kindersitzmodelle erlaubt. Wer ganz sichergehen möchte, dass kein Isofix benötigt wird, orientiert sich an neuen Modellen (ECE-R 129/3 ab 2019) und fragt beim Hersteller oder im Fachhandel nach.

ACE-Fazit

Mit der neuen i-Size-Norm wurden die Mindest-Sicherheitsstandards für Kindersitze verschärft. Dies ist aus Sicht des ACE begrüßenswert: Der bestandene Seitenaufpralltest garantiert zusätzlichen Schutz und der Transport entgegen der Fahrtrichtung ist mit Abstand die sicherste Methode, um ein Kind bei einem Frontalaufprall zu schützen – vorausgesetzt, bei Transport auf dem Vordersitz ist der Airbag deaktiviert. Der ACE weist aber zudem darauf hin, dass auch Kindersitze der älteren Norm ECE-R 44 teils bereits vor Einführung der i-Size Norm höhere Sicherheitsstandards erfüllt haben, als durch die alte Norm ECE-R 44 vorgeschrieben wurde. Demnach gilt: Wer einen hochwertigen, zum Kind passenden Kindersitz wählt, diesen vorschriftsgemäß einbaut und das Kind darin korrekt anschnallt, ist auf der sicheren Seite – egal ob ECE-R 44 oder ECE-R 129.

Über den ACE Auto Club Europa:

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Zum Bild: ACE-Archivfoto – Kindersitz.

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