Durchführung von Trauerfeiern und Bestattungen während der Corona-Pandemie

Durchführung von Trauerfeiern und Bestattungen während der Corona-Pandemie

Wächtersbach. Für die Durchführung von Trauerfeiern und Bestattungen während der Corona-Pandemie hat das Land Hessen gefordert, dass ein geeignetes Hygienekonzept erstellt wird. Dieser Aufgabe hat sich die Stadt Wächtersbach zusammen mit der Evangelischen Kirchengemeinde angenommen und für die städtischen Friedhöfe und den kirchlichen Friedhof in Wittgenborn einheitliche Regelungen entworfen.

Die Nutzung der Trauerhallen Innenstadt, Waldensberg, Leisenwald, Wittgenborn und Aufenau ist grundsätzlich dem engsten Familienkreis vorbehalten. Ansonsten gilt als Höchstgrenze für die Trauerhalle Innenstadt 20 Personen plus zehn Familienangehörige eines Haushaltes, für Waldensberg zehn plus zehn Familienangehörige, für Leisenwald 18 plus zehn Familienangehörige, für Wittgenborn 20 plus zehn Familienangehörige und für Aufenau zwölf plus zehn Familienangehörige. Zwischen den Trauergästen ist ein Mindestabstand von 1,5 Meter einzuhalten, sofern sie nicht zum gemeinsamen Haushalt gehören. Die Trauergäste werden gebeten, die grün markierten Stühle zu nutzen, die rot markierten Stühle und gesperrten Reihen dürfen nicht benutzt werden. Trauergäste, die nicht zum engsten Familienkreis gehören, sind verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Um die Ansteckungsgefahr während der Trauerfeier zu verringern, ist darauf zu achten, dass die Fenster und Türen der Trauerhalle für eine ständige Durchlüftung geöffnet sind.

Die Stadtverwaltung hat die Bestatter verpflichtet, darauf zu achten, dass die Höchstgrenzen in den Trauerhallen nicht überschritten werden. Sollten die Trauergäste nicht auf die Mindestabstände untereinander achten, werden sie von Bestattern in angebrachter Weise darauf hingewiesen. Die Angehörigen eines Verstorbenen werden gebeten, selbst darauf zu achten, dass die Trauergemeinde möglichst klein bleibt, damit die Ansteckungsgefahr gemindert wird.

Für die Trauerhallen Hesseldorf, Weilers und Neudorf wird keine Höchstgrenze festgelegt. Der Mindestabstand von 1,5 Meter zwischen den Trauergästen ist jedoch einzuhalten, sofern sie nicht zum gemeinsamen Haushalt gehören.

Zur Gestaltung der Trauerfeiern wird auf die derzeit gültige Verordnung des Bistums Fulda und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck verwiesen. Auf die Dauer der Trauerfeier ist zu achten. Singen vor, während und nach der Trauerfeier ist nicht gestattet.

Aus hygienischen Gründen dürfen die vorhandenen Gesangbücher nicht genutzt werden.

Für die Zeit der Beisetzung am Grab und für die Trauergemeinde, die sich nicht in den Trauerhallen aufhält, empfiehlt die Stadt Wächtersbach dringend das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Leider sehen wir uns auch gezwungen, Trauergäste dringend zu bitten, auf Begrüßungen oder Beileidsbekundungen durch Händedruck oder Umarmungen zu verzichten. Auch die Eintragung in Kondolenzbüchern ist derzeit nicht möglich.

Für das Ritual Erde bzw. Sand auf den Sarg oder die Urne zu werfen, wird aus hygienischen Gründen keine Schaufel zur Verfügung gestellt. Es steht den Trauergästen jedoch frei, Blütenblätter oder Sand per Hand ins Grab zu werfen.

Wir bitten für diese Regelungen, die dem Schutz von allen Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Wächtersbach dienen, um Verständnis.

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