Corona im MKK: Fragen und Antworten zu den verschärften Regeln

Corona im MKK: Fragen und Antworten zu den verschärften Regeln

Main-Kinzig (MKK/jkm). Das Infektionsgeschehen mit dem Coronavirus bleibt insbesondere im Westen des Main-Kinzig-Kreises hoch. Das Gesundheitsamt meldete am Mittwoch* erneut 13 Covid-Fälle, darunter sieben in Hanau. Bereits am Montag hatte der Verwaltungsstab des Main-Kinzig-Kreises einige Einschränkungen beschlossen. Sie betreffen Veranstaltungen, private Treffen und Vereinstreffen ebenso wie den Schulbetrieb und den Sport. Per Allgemeinverfügung sind diese Entscheidungen nun am Mittwoch in Gesetzesform gegossen worden. Von diesen weiterführenden Einschränkungen unberührt sind die bislang schon geltenden Bestimmungen und Verordnungen. Dazu zählen auch Hygienekonzepte, die von Veranstaltern oder Vereinen erstellt werden müssen. Die Allgemeinverfügung des Main-Kinzig-Kreises zu den Reiserückkehrern wurde parallel zu der neuen Allgemeinverfügung ebenfalls bis zum 23. September verlängert.   

Gesundheitsdezernentin Susanne Simmler stellte in der Verwaltungsstabs-Sitzung am Mittwochmorgen klar, „dass wir das öffentliche Leben natürlich nicht lahmlegen wollen“: „Wir wollen die Gelegenheiten reduzieren, bei denen sich das Virus schnell und in großer Zahl ausbreiten kann. Diese Gelegenheiten gibt es gerade im Freizeitverhalten zuhauf, das ist auch unter anderen Umständen natürlich völlig normal, gut und schützenswert. Jetzt aber brauchen wir die volle Mithilfe der Bürgerschaft und das kraftvolle Zutun von Vereinen, Verbänden und vielen weiteren. Nicht alles, was erlaubt ist, muss in diesen Tagen auch gemacht werden. Prüfen Sie das kritisch für sich und helfen Sie mit, die Pandemie wieder erfolgreicher einzudämmen.“

Landrat Thorsten Stolz verdeutlichte noch einmal die Zielsetzung der nun geltenden Maßnahmen. „Es geht klar darum, einen lokalen Lockdown zu verhindern“, so Stolz. Es sei deshalb notwendig, dass ein Bewusstsein für die derzeitige Entwicklung geschaffen werde „und wir gleichzeitig auch Unterstützung durch die Bürgerinnen und Bürger selbst erhalten“. „Der Erfolg der Maßnahmen ist maßgeblich von der Eigenverantwortung abhängig“, so Landrat Thorsten Stolz.

Fragen und Antworten zu den nun verschärften Regeln

Wen betreffen die verschärften Regeln? – Bruchköbel, Erlensee, Hanau, Maintal, Neuberg und Nidderau weisen seit einigen Tagen ein hohes Infektionsgeschehen auf. Wenn man die Zahl der Covid-Fälle der letzten sieben Tage hochrechnet auf 100.000 Einwohner, so liegt ihr Wert (Inzidenz) bei über 20, teils sogar deutlich darüber. Sie fallen somit unter die Allgemeinverfügung des Kreises, die in dieser Woche in Kraft treten wird und am Montag und Dienstag vorbereitet wurde. Die Situation ist jedoch sehr dynamisch und kann auch Verschärfungen in anderen Kommunen nach sich ziehen. Das ist nach den Worten von Gesundheitsdezernentin Susanne Simmler „die Lehre aus den vergangenen Pandemie-Monaten, dass wir dort schnell und zielgenau lokal Maßnahmen ergreifen, wo es ein hohes Infektionsgeschehen gibt“. Die Allgemeinverfügung hat für vier Wochen Gültigkeit. Regelmäßig wird in dieser Zeit die Wirksamkeit überprüft und durch den Verwaltungsstab des Main-Kinzig-Kreises, in Abstimmung mit unter anderem dem Staatlichen Schulamt, den Kommunen und der Polizei nachjustiert. Gerade für die umgebenden Kommunen – derzeit sind das die weiteren Kommunen des Altkreises Hanau – gelten die verschärften Regeln als Handlungs- und Entscheidungsorientierung.

Wo gibt es die Regeln zum Nachlesen? – Die Allgemeinverfügung ist unter anderem auf der Internetseite des Main-Kinzig-Kreis zu lesen. Im Bereich „CoroNetz“ sind schon jetzt viele Fragen und Antworten rund um den „Alltag in Zeiten von Corona“ und zu den neuen Regelungen aufgelistet. Wer darüber hinaus spezifischere Fragen hat, kann sie im „CoroNetz“ direkt in einem dortigen Bereich eingeben und erhält kurzfristig eine Antwort. Der Kreis bittet ausdrücklich darum, individuelle Fragen nicht über das Bürgertelefon zu stellen, sondern diese Kapazitäten für gesundheitliche Anliegen der Bürgerschaft freizuhalten – daher dieses Online-Angebot.

Wird die Lage regelmäßig neu bewertet? – Das Infektionsgeschehen ist in einigen Teilen des Kreises intensiv und tendiert in anderen praktisch gegen null. Dabei sind die Fallzahlen und der Wert der Neuinfektionen in den letzten sieben Tagen, relativiert auf 100.000 Einwohner (Inzidenzwert) nur die eine Seite der Betrachtung. Es geht auch in den nächsten Tagen darum zu erkennen, ob die Neuinfektionen klar zugeordnet und Infektionsketten effektiv unterbrochen werden können. Es gibt also neben der quantitativen auch eine qualitative Bewertung. Das Infektionsgeschehen ist insbesondere im Westkreis dynamisch und komplexer geworden. Insofern gilt die Allgemeinverfügung für die betreffenden Kommunen in diesem Teil des Kreises und auch für einen längeren Zeitraum (die Allgemeinverfügung ist auf vier Wochen befristet), den ein wirksamer Schutzeffekt der Auflagen benötigt. Möglicherweise wird der geografische Zuschnitt, in dem die Allgemeinverfügung gilt, noch einmal verändert – weder eine Erweiterung noch eine vorzeitige Verkleinerung sind ausgeschlossen, je nach Lage. Entscheidend ist die qualitative Einschätzung des Infektionsgeschehens je Kommune. Diese Bewertung erfolgt in regelmäßigen Abständen innerhalb dieser vier Wochen.

Welche Corona-Regeln werden für Veranstaltungen allgemein verschärft? – Für die betreffenden Kommunen gelten Einschränkungen für Zusammenkünfte und Veranstaltungen unter freiem Himmel (auf 100 Personen begrenzt), Zusammenkünfte und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (auf 50 Personen begrenzt). Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, in Gruppen von höchstens fünf Personen oder mit Angehörigen des eigenen oder eines weiteren Hausstandes gestattet. Bei Zusammenkünften außerhalb des öffentlichen Raums darf die Teilnehmerzahl 20 Personen nicht überschreiten. Darunter fallen etwa Treffen von Vereinsmitgliedern. Bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen gilt für alle Teilnehmenden die Maskenpflicht. Diese Pflicht gilt auch für religiöse Schulungsveranstaltungen. Eine Ausnahme gilt nur für Kinder unter sechs Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.

Worauf müssen sich Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende einstellen? – Die Verschärfungen betreffen auch den Schulbereich ab Jahrgangsstufe fünf in den betreffenden Kommunen. Während des Präsenzunterrichts im Klassen- oder Kursverband besteht eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Das gilt auch für das Ganztagsangebot an den weiterführenden Schulen der betroffenen Kommunen. Eine Ausnahme für die Maskenpflicht besteht nur für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. In allen weiterführenden Schulen ab Jahrgangsstufe fünf darf kein praktischer Sportunterricht stattfinden. In den weiteren Kommunen des Altkreises Hanau gelten die oben genannten Maßnahmen als Empfehlung. Für alle Schülerinnen und Schüler gilt unverändert die Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr. Die Kontrollen in Bussen, ob diese Pflicht eingehalten wird, werden in den nächsten Tagen weiter verstärkt. Bei außerschulischen Bildungsangeboten und der Ausbildung muss während des Unterrichts ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden, wo dies nicht möglich ist, muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. 

Welche Corona-Regeln werden für Sportler verschärft? – Nicht nur der Schulsport wird eingeschränkt, auch der Vereinssport. Das heißt, dass nur noch kontaktfrei trainiert und Sport ausgeübt werden darf unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 Metern. Eine genaue Personenanzahl gibt es hier nicht, wichtig ist, dass der Mindestabstand eingehalten wird. Der Wettkampfbetrieb ist für die Dauer von vier Wochen gänzlich ausgesetzt. Das heißt auch, dass die im Wettkampfbetrieb aktiven Sportlerinnen und Sportler der Vereine aus den von der Allgemeinverfügung betroffenen Kommunen an Wettkämpfen nicht teilnehmen dürfen. Der Kreis spricht für den Sportbetrieb die Empfehlung aus, Vereins- und Versammlungsräume zu schließen und Umkleiden, Spinde, Schließfächer und sanitäre Anlage nur unter der Hygieneempfehlung des Robert-Koch-Instituts zu öffnen. Der Zutritt zu Sportstätten sollte unter Vermeidung von Warteschlagen erfolgen. Für Fitnessstudios, Ballettschulen und Ähnliches gelten unverändert die Regeln der Landesverordnung.

Welche Corona-Regeln werden für die weiteren Vereine verschärft? – Neben Einschränkungen für Sportvereine wird die Allgemeinverfügung auch den Vereinsbetrieb in anderen Sparten betreffen. Treffen von Gruppen im privaten Umfeld und Vereinsveranstaltungen werden auf 20 Personen beschränkt. Das umfasst insbesondere Proben und Gremiensitzungen der Vereine. Veranstaltungen von Vereinen fallen unter die Auflagen, dass sie nur noch mit höchstens 100 Personen unter freiem Himmel und mit bis zu 50 Personen in Räumen stattfinden dürfen. Landrat Thorsten Stolz wiederholte am Dienstag den Appell des Main-Kinzig-Kreises: „Jedes Treffen, jede Sitzung, jede Veranstaltung sollte in den nächsten Tagen und Wochen durch die Vereine verantwortungsvoll auf Dringlichkeit überprüft werden.“

Welche Regelungen gelten beim Besuch von Gaststätten und Übernachtungsbetrieben? – In Gaststätten und Übernachtungsbetrieben muss beim Betreten und Verlassen der Lokalität eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, ebenso in den Gängen und beim Aufsuchen von Sanitäranlagen, Sauna-, Schwimm- und Wellnessbereichen. In Gaststätten und Übernachtungsbetrieben (einschließlich Kneipen, Restaurants und Bars) gilt zwischen Mitternacht und 6 Uhr eine Sperrstunde. Das gilt auch für Spielbanken und Spielhallen sowie für Wettbüros (sofern es dort ein gastronomisches Angebot und Spielautomaten gibt). Von der Sperrstunde ausgenommen sind Gaststätten in Autohöfen. Generell gilt: An einem Tisch dürfen nur Personen sitzen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum gestattet ist (alleine oder Gruppen von höchstens fünf Personen oder Angehörige des eigenen oder eines weiteren Hausstandes).

Was ist beim Aufenthalt im Freien zu beachten? – Aktivitäten wie Grillen oder Picknicken in Parks oder anderen öffentlichen Plätzen ist in den genannten Kommunen nicht gestattet, da dabei das Abstandsgebot von 1,5 Metern schlecht einzuhalten ist.

Gibt es eine Änderung beim Besuch von Schwimmbädern? – Die Anzahl der Badegäste von Schwimmbädern, Badeanstalten an Gewässern und ähnlichen Einrichtungen wird weiter eingeschränkt. Die Anzahl möglicher Badegäste orientiert sich an der zur Verfügung stehenden Fläche. So sollen jedem Badegast fünf Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen.

Welche zusätzlichen Beschränkungen gelten für Alten- und Pflegeeinrichtungen? – Bewohnerinnen und Bewohner in Alten- und Pflegeeinrichtungen dürfen in der Woche drei Besuche von einer Person empfangen. Die Einrichtungen müssen wie vorher auch Name, Anschrift und Telefonnummer sowie die Besuchszeit erfassen, damit die Nachverfolgung von Infektionen ermöglicht wird. Nicht erlaubt sind Feierlichkeiten und Zusammenkünfte innerhalb der Alten- und Pflegeeinrichtung, um die Verbreitung von Infektionen zu verhindern.

Was bedeuten die Empfehlungen für die weiteren Kommunen? – Von der neuen Verordnung betroffen sind derzeit lediglich sechs Kommunen aus dem Westkreis des Main-Kinzig-Kreises mit einem erhöhten Infektionsgeschehen in den vergangenen sieben Tagen. Es wäre nicht verhältnismäßig, gleiche Auflagen für Kommunen zu erlassen, in der zurzeit wenig bis gar keine Coronavirus-Infektionen festgestellt worden sind.  Dennoch gilt für alle anderen auch, dass sie genau prüfen, ob Veranstaltungen oder Zusammenkünfte tatsächlich notwendig sind. Hier sind  Vereinen, Verbände und auch jeder als Privatmensch gefordert, damit das Infektionsgeschehen weiterhin kontrollierbar bleibt.

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