Schnell zusammen gefasst – und Dank KI nicht ganz perfekt
- Unter den Begriff „brandempfindliche Gebäude“ im Sinne der Sprengstoffverordnung fallen auch landwirtschaftliche Betriebe, weil dort in der Regel Heu und oder Stroh gelagert wird sowie das Gradierwerk im Kurpark mit seinem Ausbau aus Holz und Schwarzdornreisig.
- Der Verkauf und die Verwendung (Aufbewahrung und Abbrennen) pyrotechnischer Erzeugnisse der Kategorie F2 ist nur Personen ab vollendetem 18.
- Die Stadt Bad Orb macht darauf aufmerksam, dass das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Bad Orber Altstadt aufgrund gesetzlicher Regelung verboten ist.
Die Verwendung von Feuerwerkskörpern in der Nähe dieser Gebäude bedeutet eine erhebliche Brandgefahr – Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern.
Bad Orb (BO/hk). Die Stadt Bad Orb macht darauf aufmerksam, dass das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Bad Orber Altstadt aufgrund gesetzlicher Regelung verboten ist. Zum Schutz der Altstädte hat der Bundesgesetzgeber das entsprechende Gesetz, § 23 der 1. Sprengstoffverordnung, verschärft. Wörtlich heißt es dort:
„Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen, Pflegeeinrichtungen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten.“
Die Bad Orber Altstadt …
… wird vom Burgring, der Ludwig-Schmank-Straße, Würzburger Straße und Frankfurter Straße umgeben. In diesem Bereich gilt das gesetzliche Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern.
Unter den Begriff „brandempfindliche Gebäude“ im Sinne der Sprengstoffverordnung fallen auch landwirtschaftliche Betriebe, weil dort in der Regel Heu und oder Stroh gelagert wird sowie das Gradierwerk im Kurpark mit seinem Ausbau aus Holz und Schwarzdornreisig. Die Verwendung von Feuerwerkskörpern in der Nähe dieser Gebäude bedeutet eine erhebliche Brandgefahr.
Pyrotechnische Erzeugnisse der Kategorie F2 …
… dürfen nur an den letzten drei Werktagen im Dezember verkauft werden. Im Jahr 2025 dürfen Feuerwerkskörper am Montag, 29. 12. 2025, Dienstag, 30. 12. 2025 und Mittwoch, 31. 12. 2025 zum Verkauf angeboten werden.
Der Verkauf und die Verwendung (Aufbewahrung und Abbrennen) pyrotechnischer Erzeugnisse der Kategorie F2 ist nur Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr und auch nur am 31. Dezember und am 1. Januar gestattet.
Vielen bereitet das Knallen, …
… Leuchten der Raketen als auch der Geruch von Schwarzpulver enorme Freude. Diese Freude wird leider jedes Jahr durch zahlreiche Unfälle getrübt.
Ein staatlich geprüfter Feuerwerker hat für den Umgang folgende Tipps veröffentlicht:
- Böller beim Anzünden niemals in der Hand halten
- Böller nicht werfen und schon gar nicht in Richtung von Personen.
- Für Raketen eine geeignete Abschussrampe benutzen. Eine leere Flasche ist zu unstabil, deshalb sollte diese zusätzlich in einem Kasten stehen.
- Versager ca. 10 Minuten liegen lassen und sich diesen auch nicht nähern. Danach einsammeln und ca. 2 Tage in Wasser legen und dann über Sondermüll entsorgen.
- Feuerwerkskörper sachgerecht bis zur Verwendung lagern. Es ist ratsam nur so viele Böller oder Raketen zu kaufen, die auch tatsächlich an diesem Silvester /Neujahr angezündet werden können. Wer Reste das Jahr über aufbewahren will, sollte auf eine trockene Lagerung – nicht gerade im Heizungskeller – achten.
Bürgermeister Tobias Weisbecker für den Magistrat der Stadt Bad Orb: „Wir wünschen Ihnen einen guten Start in das Jahr 2026“.
Zum Bild: Archiv Printhouse Bad Orb / mit KI bearbeitet


