Zuständigkeiten bei der Genehmigung von Werbetafeln

Zuständigkeiten bei der Genehmigung von Werbetafeln

Bad Orb (BO/sm). Da es in den vergangenen Wochen vermehrt zu Irritationen bzgl. der Zuständigkeiten bei den Genehmigungen von kürzlich errichteten Werbetafeln an der Würzburger Straße und an der Ludwigstraße in Bad Orb gekommen ist, erfolgt seitens der Stadtverwaltung hierzu folgende Klarstellung:

Baurechtliche Genehmigung

Die für die Genehmigung zuständige Baugenehmigungsbehörde ist die Untere Bauaufsicht des Main-Kinzig-Kreises. Für die beiden betreffenden Gebiete, in denen die Werbetafeln errichtet wurden, bestehen keine rechtskräftigen Bebauungspläne. Daher bittet im Zuge des Bauantragsverfahrens in solchen Fällen die Untere Bauaufsicht des Main-Kinzig-Kreises die Stadt Bad Orb um Beurteilung des Vorhabens nach § 34 BauGB, der sogenannten Umgebungsbebauung. Damit wird bei der bauaufsichtlichen Genehmigung von Vorhaben in diesen Bereichen die gemeindliche Planungshoheit gewahrt.

Die Stadt Bad Orb muss nun ihre Stellungnahme dazu abgeben, ob sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung an die Umgebungsbebauung hält. Bei der Frage, ob sich ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung einfügt, kann grundsätzlich an die Typisierung der Nutzungsarten in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) angeknüpft werden.

Beide betreffende Gebiete liegen jeweils an einer der klassifizierten Hauptverkehrsstraßen in Bad Orb. Nach Einschätzung der Verwaltung muss hier jeweils von einem Gebietscharakter eines Mischgebietes ausgegangen werden. Im derzeit in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplan der Stadt Bad Orb ist daher auch für beide Gebiete eine Ausweisung als Mischgebiet erfolgt.

In Mischgebieten gehören Fremdwerbeanlagen zur Regelbebauung

In Mischgebieten, und als solche sind die betreffenden Grundstücke eingestuft, gehören Fremdwerbeanlagen zur Regelbebauung. Das gemeindliche Einvernehmen der Stadt kann gemäß Baugesetzbuch (BauGB) jedoch nur aus bestimmten, genau festgelegten Gründen versagt werden. Die Bestimmung des § 33 (Verkehrsbeeinträchtigungen) der Straßenverkehrsordnung (StVO) wird in diesem Zusammenhang nicht genannt und stellt somit auch keine Begründung für die Stadt Bad Orb dar, mit der das Einvernehmen der Stadt an der Baugenehmigung versagt werden kann.

Verkehrssicherheit

Bleiben noch eventuell zu überprüfende Aspekte der Verkehrssicherheit. Bei der Würzburger Straße handelt es sich um eine Landesstraße (L 3199), bei der Ludwigstraße um eine Kreisstraße (K 887). Straßenbaulastträger bei Landesstraßen ist Hessen-Mobil. Durch die Baugenehmigungsbehörde wird Hessen-Mobil als Straßenbaulastträger daher in einem Anhörungsverfahren beteiligt.

Im Falle der Würzburger Straße hat Hessen-Mobil hierzu auch eine fachliche, behördeninterne Stellungnahme abgegeben. Die Nähe zur Ampelanlage innerhalb der Ortslage wurde von Hessen Mobil als nicht störend eingestuft.

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